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   RG, 17.12.1932 - V Tgb 4/32   

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https://dejure.org/1932,370
RG, 17.12.1932 - V Tgb 4/32 (https://dejure.org/1932,370)
RG, Entscheidung vom 17.12.1932 - V Tgb 4/32 (https://dejure.org/1932,370)
RG, Entscheidung vom 17. Dezember 1932 - V Tgb 4/32 (https://dejure.org/1932,370)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Sind die Vorschriften der §§ 40 bis 54 und des § 99 des badischen Wassergesetzes in der Fassung vom 12. April 1913 hinsichtlich des Baues und der Veränderung von Reichseisenbahnanlagen im Sinne des § 37 Abs. 2 des Reichsbahngesetzes in der Fassung vom 13. März 1930 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 139, 136
 
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

    Der Staatsgerichtshof (RGZ 107 Anhang S. 1 [16]) und das Reichsgericht (RGZ 139, 136 [143 ff.]) hätten anerkannt, daß den Ländern für Reichseisenbahnanlagen Entscheidungen polizeilicher Art nicht verblieben seien.

    94 Abs. 1 Satz 2 WRV hatte zum Vorbild § 24 Abs. 3 der Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 (RGBl. S. 225), dem einzigen Gebiet des Reichs bis 1918, in dem die Eisenbahnen - von den Privatbahnen abgesehen - Reichseisenbahnen waren (vgl. Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 18. Oktober 1924, Lammers-Simons I, S. 56 [61 f.]; Entscheidung des Reichsgerichts im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 13 Abs. 2 WRV vom 17. Dezember 1932, RGZ 139, 136 [143 ff.] = Lammers-Simons VI, S. 159 ff.).

    Die Rechtsprechung sowohl des Staatsgerichtshofs (Entscheidung vom 18. Oktober 1924, a.a.O.) als auch des Reichsgerichts (Entscheidung vom 17. Dezember 1932, a.a.O.) hat anerkannt, daß nach den Bestimmungen der Verfassung und des Reichsbahngesetzes dem Reich hinsichtlich der Reichseisenbahnanlagen "die volle Eisenbahnhoheit" zustehe; die Eisenbahnhoheitsrechte stünden dem Reich "in demselben Umfang und in derselben Weise" zu, "wie sie vorher den Einzelstaaten zugestanden haben" (StGH, a.a.O., S. 58, 60, 63).

    Der letzte Satz von § 37 Abs. 2 des Reichsbahngesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 13. März 1930 enthalte insofern nur eine Klarstellung, aber keine Änderung des früheren Rechtszustandes (RGZ 139, 136 [143 ff.]).

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